Das gehört in ein Impressum!
Zudem verhält es sich so, dass neben dem TMG parallel die Informationspflichtenverordnung besteht. Diese besagt, dass Dienstleister ihren Kunden umfassende Informationen über sich darstellen müssen – und überschneidet sich dementsprechend zu großen Teilen mit anderen Gesetzestexten.
So ist den §§ 5 und 6 TMG umfangreich aufgelistet, was Betreiber eines „Telemediums“ ihren Nutzern im Impressum laut Datenschutz mitteilen müssen. Hierzu zählen u.a.:

Laut Datenschutz müssen im Impressum umfassende Angaben getätigt werden
- klare Kennzeichnung einer kommerziellen Nutzung
- Name und Anschrift der Niederlassung sowie die rechtliche Vertretung
- bei juristischen Personen: die entsprechende Rechtsform
- ggf. zuständige Aufsichtsbehörde
- entsprechende Register (Handelsregister, Vereinsregister etc.)
- sofern der Online-Dienst zur Ausübung eines Berufes gehört: die gesetzliche Berufsbezeichnung, die jeweilige Berufskammer, Name der „berufsrechtlichen Regeln“ und wo diese eingesehen werden können
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Angaben über mögliche Aktiengesellschaften
- Kontaktdaten – postalisch als auch elektronisch
Die Mitteilung dieser Informationen müssen als solche zu erkennen sein (indem sie entsprechend betitelt werden), immer zur Verfügung stehen und „unmittelbar erreichbar“ sein. Hinsichtlich letzterem wird empfohlen, dass sowohl Datenschutzerklärung als auch Impressum entsprechend Datenschutz-Vorgaben von jeder Unterseite eines Webangebotes mit zwei Klicks zu erreichen sein sollen.
In Abs. 2 § 5 TMG ist weiterhin zu lesen:
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Das bedeutet: Mitunter müssen noch weitere Angaben ins Impressum. Der Online-Datenschutz begründet nämlich, wie oben erwähnt, auch noch andere Gesetzestexte, welche ebenfalls spezielle Auflagen beinhalten können. Da all diese Vorschriften äußert umfangreich sind, verlieren Laien schnell den Überblick. Lassen Sie Ihr Angebot im Zweifelsfall rechtlich prüfen – viele Anwälte sind inzwischen auf Wettbewerbsrecht und Datenschutz spezialisiert und helfen Ihnen bei der Formulierung eines validen Impressums.
Wer braucht ein Impressum?
Kurz gesagt: Jede Webseite, die nicht privat ist bzw. Gewinnzwecke verfolgt. Das TGM spricht im § 5 Abs. 1 von Dienstanbietern, welche
geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien

Die Pflicht zum Impressum gilt laut Datenschutz v.a. für kommerzielle Angebote
besitzen. Konkret heißt das: Wer Waren oder Dienste verkauft, für den gilt die Impressumspflicht. Dies dürfte mit ziemlicher Sicherheit die große Mehrheit aller Onlineangebote darstellen.
Ein persönlicher Blog und ähnliche Formate benötigen in der Regel kein Impressum. Der „übliche“ Datenschutz muss natürlich auch von solchen Angeboten gewahrt werden, etwa in Form der Datenschutzerklärung – dazu jedoch an späterer Stelle mehr.
Die DSGVO beinhaltet sehr umfangreiche und strenge Auflagen für Seitenbetreiber. Nur weil eine Webseite nicht kommerziell ist, heißt das nicht automatisch, dass ein Impressum grundsätzlich nicht verlangt wird. Bereits das Benutzen von Werbeprogrammen oder das Setzen von Affiliate-Links kann zur Folge haben, dass eine Webseite den Bereich des rein Privaten verlässt und als kommerziell eingestuft wird. Auch wenn Sie eine private Seite führen, kann ein Impressum deshalb nicht schaden.
Bitte beachten Sie hierzu: Die hier dargestellten Auflagen für ein Impressum bezüglich Datenschutz beziehen sich auf deutsche Webseitenbetreiber. Gesetze zur Gestaltung von Online-Angeboten sind trotz aller Bemühungen nach wie vor größtenteils Ländersache. Insofern ist es natürlich gut möglich, dass eine ausländische Seite Sie nicht derart über die Verantwortlichen einer Webseite informieren muss. Wenn eine englischsprachige Seite solche Informationen darstellt, sind diese in der Regel unter Beschreibungen wie „about this site“ oder „legal notice“vermerkt.
Fehlendes Impressum – das kann abgemahnt werden!
Ein fehlendes Impressum missachtet den Datenschutz und verstößt vor allem auch gegen das Wettbewerbsrecht. Eine Sanktion erfolgt deshalb in der Regel über Abmahnungen. Dies wird jedoch nicht grundsätzlich von einer zentralen Stelle angeleitet oder kontrolliert. Zwar existiert in Deutschland eine Wettbewerbszentrale, welche Abmahnungen aussprechen darf; verantwortlich für das Aufzeigen eines Verstoßes sind hauptsächlich andere Wettbewerber. Abgesehen davon sind nach § 8 Absatz 3 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch rechtsfähige Verbände oder Industrie-, Handels- und Handwerkskammern abmahnberechtigt. Wer also als Privatperson eine Abmahnung erwirken will, der muss dies über eine befähigte Stelle geltend machen.
Die Kosten einer Abmahnung können je nach Fall variieren und deshalb kaum beziffert werden – denn theoretisch könnte dabei sowohl nach TMG als auch nach UWG sanktioniert werden. Grundsätzlich sind Bußgelder bis zu 500.000 Euro möglich.
Bevor Sie bei einer abmahnfähigen Partei eine Abmahnung erwirken wollen, kann zunächst der Kontakt zum Seitenbetreiber selbst gesucht werden. Sollten Sie selbst eine Abmahnung wegen fehlendem Impressum respektive missachtetem Datenschutz erhalten haben, dann prüfen Sie diese – gefälschte Abmahnungen sind eine typische Betrügermasche. Sie sollte den vollständigen Namen des Abmahners, den Gegenstand der Abmahnung, die möglichen rechtlichen Konsequenzen, eine konkrete Frist und vor allem eine Unterlassenserklärung beinhalten. Letztere ist für den Abgemahnten wichtig, denn durch das Ausfüllen der selbigen verpflichtet dieser sich, die beanstandete Handlung zukünftig zu unterlassen.
Zudem sollten Unternehmen, die neben ihrer eigenen Internetseite ein Profil auf sozialen Netzwerken pflegen, dieses ebenfalls mit einer solchen Anbieterkennzeichnung versehen – dies gilt für facebook, twitter, Xing und ähnliche Angebote. In entsprechenden Gerichtsverhandlungen wurde wiederholt betont, dass diese ja häufig ebenfalls zu Marketingzwecken genutzt werden. Dementsprechend gilt die Impressumspflicht auch für diese Auftritte.
Impressum und Datenschutzerklärung in einem? Betreiber riskieren Sanktionen!

Hinweise zum Datenschutz und Impressum sollten getrennt aufgeführt werden
Neben dem Impressum, welches laut Datenschutz Angaben zur Verantwortlichen der Seite enthält, existiert zudem noch die Datenschutzerklärung. Diese muss umfangreich erläutern, welche Art von personenbezogenen Daten eine Webseite erhebt, wie diese verarbeitet werden und welche Rechte Verbraucher bezüglich dieser Datenerhebung haben. Im Gegensatz zum eher unternehmerischen Charakter von einem Impressum ist diese Datenschutz-Erläuterung von jedem Online-Service aufzusetzen, welcher dauerhaft eindeutig nachvollziehbare Informationen über eine natürliche Person erhebt und verarbeitet.
Bis vor einigen Jahren war eine – meist nicht besonders ausführliche – Datenschutzerklärung im Impressum noch ausreichend. Dies ist jedoch längst nicht mehr der Fall. Der alleinige Hinweis auf eine Datenerhebung ohne konkrete Ausführungen kann schnell abgemahnt werden. Neben den umfangreichen Angaben sollten Datenschutzerklärung und Impressum getrennt angelegt und eindeutig als solche gekennzeichnet sein.
Mitunter könnte es möglich sein, die Erklärung zum Datenschutz im Impressum unterzubringen – auch für solch einen Fall würden dann die üblichen Auflagen gelten. Zudem sollten beide Teilbereiche dann auch durch separate Benennung als solche gekennzeichnet sein. Seitenbetreiber sollten also Impressum und Datenschutz-Hinweise grundsätzlich getrennt voneinander aufführen, um unnötige Probleme zu vermeiden.